OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.10.2012
18 WF 264/12
Fundstellen:
FamRZ 2013, 722
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 710/12

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.10.2012 (18 WF 264/12) - DRsp Nr. 2012/20824

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 18 WF 264/12

DRsp Nr. 2012/20824

1. Das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist - anders als das bisherige Verfahren nach § 52 a FGG a.F. - nicht gerichtsgebührenfrei.2. Auch im Vermittlungsverfahren gilt grundsätzlich der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG in Höhe von 3.000,00 €.3. Die Möglichkeit für eine Herabsetzung des Regelwerts nach § 45 Abs. 3 FamGKG bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.07.2012 (43 F 710/12) wird zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erster Instanz.

Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 12.03.2012 die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG beantragt. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, der Antragsgegner erschwere die Umsetzung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern erheblich. Insbesondere nehme er den Umgang nicht zu den vereinbarten Zeiten, sondern nach eigenem Belieben wahr.