OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.08.1998
2 WF 61/98
Normen:
BGB § 1577 Abs.2; BSHG § 23 Abs.2; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FuR 1999, 184
NJW-RR 1999, 1227
OLGReport-Karlsruhe 1999, 208

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.08.1998 (2 WF 61/98) - DRsp Nr. 1999/9747

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.1998 - Aktenzeichen 2 WF 61/98

DRsp Nr. 1999/9747

Zu den besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO gehören auch die Mehrbedarfsbeträge, die § 23 BSHG bestimmten Personengruppen zubilligt. Nach §23 Abs. 2 BSHG ist für Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf von 40% des Eckregelsatzes abzusetzen, soweit nicht im Einzelfallein abweichender Bedarf besteht. Dies gilt vor allem dann, wenn die ausgeübte Berufstätigkeit der Mutter im Hinblick auf das Alter des Kindes unzumutbar im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB ist und daher jederzeit beendet werden könnte.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs.2; BSHG § 23 Abs.2; ZPO § 115 ;
Fundstellen
FuR 1999, 184
NJW-RR 1999, 1227
OLGReport-Karlsruhe 1999, 208