OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.08.1998 (2 WF 61/98) - DRsp Nr. 1999/9747
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.1998 - Aktenzeichen 2 WF 61/98
DRsp Nr. 1999/9747
Zu den besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1ZPO gehören auch die Mehrbedarfsbeträge, die § 23BSHG bestimmten Personengruppen zubilligt. Nach §23 Abs. 2 BSHG ist für Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf von 40% des Eckregelsatzes abzusetzen, soweit nicht im Einzelfallein abweichender Bedarf besteht. Dies gilt vor allem dann, wenn die ausgeübte Berufstätigkeit der Mutter im Hinblick auf das Alter des Kindes unzumutbar im Sinne des § 1577 Abs. 2BGB ist und daher jederzeit beendet werden könnte.