OLG Karlsruhe - Beschluß vom 04.11.1993 (11 AR 28/93) - DRsp Nr. 1994/11185
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.11.1993 - Aktenzeichen 11 AR 28/93
DRsp Nr. 1994/11185
1. Zur Vorlage an das OLG gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 GVG ist - ohne daß zuvor die Entscheidung des Richters beim ersuchenden Gericht herbeizuführen wäre - der Rechtspfleger befugt, sofern die anstehende Entscheidung und die ersuchte Rechtshilfe wie vorliegend die Genehmigung eines Verkaufs eines Grundstücks nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1821 Nr. 1 und Nr. 4BGB in die Rechtspflegerzuständigkeit fallen, § 3 Nr. 2a, § 14 Nr. 4, § 4 Abs. 1RPflG.2. Die in § 69d Abs. 1 Satz 1 FGG vorgesehene persönliche Anhörung des Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1821BGB läßt eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe uneingeschränkt zu, da der Begriff der persönlichen Anhörung des § 69dFGG die Rechtshilfe nicht grundsätzlich, wie etwa § 68 Abs. 1 Satz 1 FGG, ausschließt bzw. nicht nur sehr eingeschränkt zuläßt.
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