OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.03.1993 (18 W 6/92) - DRsp Nr. 1994/11231
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.03.1993 - Aktenzeichen 18 W 6/92
DRsp Nr. 1994/11231
Für einen Rechtsstreit zwischen geschiedenen Ehegatten um die Nutzung des beiden gemeinsam gehörenden, ehedem gemeinsamen bewohnten Hauses ist der Streitwert analog der privilegierenden Regelung in § 21 Abs. 2HausratsVO auf den einjährigen Mietwert der vom klagenden Ehegatten beanspruchten Räume zu begrenzen.