OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.09.1993
16 WF 123/93
Normen:
ZPO § 620 S.1 Nr. 7, § 885, § 888 Abs.;
Fundstellen:
DRsp IV(418)285a-c
FamRZ 1994, 1185

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.09.1993 (16 WF 123/93) - DRsp Nr. 1995/2486

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 16 WF 123/93

DRsp Nr. 1995/2486

Die Befugnis zur Regelung der Benutzung der Ehewohnung gemäß § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO gibt dem Familiengericht auch die Möglichkeit, geeignete Anordnungen zu treffen, die der Durchsetzung der Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten dienen. Wenn in § 15 HausrVO bestimmt ist, daß der Richter in isolierten Hausratsverfahren in seiner Entscheidung die Anordnungen treffen soll, die zur Durchsetzung seiner Entscheidung notwendig sind, dann muß dies auch gelten, wenn in einem anhängigen Scheidungsverfahren eine entsprechende Anordnung nach § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO ergeht. Es begegnet daher keinen Bedenken, daß das Familiengericht dem Antragsgegner eine Frist zum Verlassen der Wohnung bis zu einem bestimmten Tag eingeräumt hat, daß es die Ast für berechtigt erklärt hat, nach diesem Zeitpunkt das Schloß für die Wohnungstür auszutauschen, und daß es dem Antragsgegner untersagt hat, die eheliche Wohnung nach dem bestimmten Tag ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten. Der Senat schließt sich der wohl überwiegenden Meinung an, daß die Vollstreckung derartiger Anordnungen nach § 885 ZPO und nicht gemäß § 888 ZPO zu beurteilen ist, da das Verfahren gemäß § 888 ZPO nicht so effizient und schnell durchzuführen ist.

Normenkette:

ZPO § 620 S.1 Nr. 7, § 885, § 888 Abs.;
Fundstellen
DRsp IV(418)285a-c
FamRZ 1994, 1185