OLG Karlsruhe - Beschluß vom 06.12.1990 (16 WF 148/90) - DRsp Nr. 1996/23332
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.12.1990 - Aktenzeichen 16 WF 148/90
DRsp Nr. 1996/23332
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß eine Beschwerde gegen die Anordnung von Ratenzahlungen nach Prozeßkostenhilfebewilligung auch noch längere Zeit nach Erlaß des Beschlusses und nach Abschluß der Instanz als zulässig angesehen wird. Denn ein nachträglich gestellter Antrag der Partei, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen zu ändern, kann nach § 120 Abs. 4ZPO nur Erfolg haben, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfebewilligung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, also dann nicht, wenn die Ratenzahlung von Anfang an ungerechtfertigt war.
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