OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.05.1998 (4 W 31/98) - DRsp Nr. 1999/1289
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 4 W 31/98
DRsp Nr. 1999/1289
1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers eines vermögenden Betreuten ist unter anderem nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer gleicher Qualifikation üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden.2. Sind weder Modellrechnungen noch die Umstände, die ein Büro mittleren Zuschnitts für einen Berufsbetreuer dieser Qualifikation ausmachen, bekannt, ist bei der Festlegung des Stundensatzes eine Orientierung an den in der Rechtsprechung bereits zugrunde gelegten Stundensätzen für Berufsbetreuer nicht ermessensfehlerhaft.3. Für einen Berufsbetreuer mit der Qualifikation eines Politikwissenschaftlers mit Nebenfächern Soziologie und Jura ist unter Beachtung dieser Grundsätze ein Stundensatz von 100 DM ohne Mehrwertsteuer angemessen.