OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.01.2025
18 WF 168/24
Normen:
ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 35;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 707
NJW 2025, 982
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 01.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 601/23

Festsetzung eines Zwangsgelds im Versorgungsausgleichsverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2025 - Aktenzeichen 18 WF 168/24

DRsp Nr. 2025/5912

Festsetzung eines Zwangsgelds im Versorgungsausgleichsverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten

Dass die Eheleute die Durchführung des Versorgungsausgleichs ehevertraglich ausgeschlossen haben, steht dem Bestehen der verfahrensrechtlichen Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, da die Bindung des FamG an diese Vereinbarung gemäß §§ 6 Abs. 2, 8 VersAusglG unter dem Vorbehalt einer Wirksamkeits- und Durchsetzungskontrolle steht.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 01./02.10.2024 (10 F 601/23) abgeändert und in Ziffern 1 und 2 des Tenors aufgehoben.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 35;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds im Versorgungsausgleichsverfahren.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Lörrach, die am ...2018 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten zu scheiden.