Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 13.09.2011 (2 F 146/11) wird zurückgewiesen.
I. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt.
Der am ...1991 geborene Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen gegen seinen Vater (Antragsgegner) gerichteten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Monate August und September 2011.
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