OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.09.1997
16 WF 15/97
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 574

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.09.1997 (16 WF 15/97) - DRsp Nr. 1999/1297

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.09.1997 - Aktenzeichen 16 WF 15/97

DRsp Nr. 1999/1297

Ob im Zugewinnausgleichsprozeß die Werte der Klage und der Widerklage jeweils auf Zahlung von Zugewinnausgleich zu addieren sind (§ 19 Abs. 1 GKG) oder ob in einem solchen Falle nur der - mit Klage oder Widerklage - geltend gemachte höhere Zahlungsanspruch maßgebend ist (§ 19 Abs. 1 S. 3 GKG ), wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß sich der Streitwert des Zugewinnausgleichsprozesses nach der Summe von Klage und Widerklage bemißt. Denn es müssen die gleichen Kriterien gelten, die bei einer Unterhaltsabänderungsklage auf Unterhaltserhöhung und gleichzeitiger Widerklage auf Unterhaltsreduzierung herangezogen werden. Nach einhelliger Auffassung sind nämlich in diesem Fall die Werte von Klage und Widerklage zu addieren.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 574