OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.04.1996
16 UF 308/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 5, § 1587a Abs. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1554

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.04.1996 (16 UF 308/94) - DRsp Nr. 1997/1456

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.04.1996 - Aktenzeichen 16 UF 308/94

DRsp Nr. 1997/1456

1. Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die im Zusammenhang mit einer Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen wurde, hat keinen reinen Entschädigungscharakter und ist daher in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, da die Begriffsbestimmung des § 1587 Abs. 1 BGB auf sie zutrifft. 2. Die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind gemäß § 3b VAHRG auszugleichen, wobei dem erweiterten Splitting der Vorrang einzuräumen ist. Dies ergibt sich aus dem Ziel des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, den Verpflichteten möglichst vor finanziellen Belastungen zu schützen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 5, § 1587a Abs. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1554