Bei dem Erlaß von vorläufigen Anordnungen in selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist Zurückhaltung geboten.Für den Erlaß einer vorläufigen Anordnung genügt es nicht, daß eine solche Anordnung dem Wohl des Kindes am besten entsprechen würde. Erforderlich ist vielmehr, daß ohne eine Eilentscheidung des Gerichts eine nachhaltige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten wäre und daß durch die Eilentscheidung die Situation des Kindes wesentlich und nachhaltig gebessert werden kann.
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