OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.12.1997 16 WF 61/97
Normen:
BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1032
OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.12.1997 (16 WF 61/97) - DRsp Nr. 1999/1292
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 16 WF 61/97
DRsp Nr. 1999/1292
Der Senat ist mit der wohl überwiegenden Meinung der Auffassung, daß ein Rechtsanwalt für einen Vergleich in einer nicht anhängigen Scheidungsfolgensache auch dann die 15/10 Gebühr aus § 23 Abs. 1BRAGO erhält, wenn in der Ehesache PKH bewilligt und für die Protokollierung des Scheidungsfolgenvergleichs ebenfalls PKH beantragt worden ist. Wird ein - vorher zwischen den Parteien ausgehandelter - Scheidungsfolgenvergleich in einer nicht anhängigen Folgesache protokolliert, so ist nicht deshalb " über den Gegenstand des Vergleichs " im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO " ein Verfahren über die PKH anhängig ", weil zuvor PKH für den Abschluß des Vergleichs beantragt wurde.