OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.10.1993
11 AR 20/93
Normen:
FGG § 65a, § 46 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 449

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.10.1993 (11 AR 20/93) - DRsp Nr. 1994/11191

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.10.1993 - Aktenzeichen 11 AR 20/93

DRsp Nr. 1994/11191

1. Wegen der besonderen Bedeutung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Betreuten und dem Gericht wird in aller Regel das Gericht des Wohnortes des Betreuten die Betreuung leichter und zweckmäßiger führen können. 2. Eine Abgabe des Verfahrens an das neue Wohnsitzgericht ist auch dann möglich, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung noch aussteht.

Normenkette:

FGG § 65a, § 46 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 449