OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.10.1993 (11 AR 20/93) - DRsp Nr. 1994/11191
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.10.1993 - Aktenzeichen 11 AR 20/93
DRsp Nr. 1994/11191
1. Wegen der besonderen Bedeutung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Betreuten und dem Gericht wird in aller Regel das Gericht des Wohnortes des Betreuten die Betreuung leichter und zweckmäßiger führen können.2. Eine Abgabe des Verfahrens an das neue Wohnsitzgericht ist auch dann möglich, wenn eine Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung noch aussteht.