OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.03.2015
2 UF 143/13
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 159/12

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.03.2015 (2 UF 143/13) - DRsp Nr. 2016/15916

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 2 UF 143/13

DRsp Nr. 2016/15916

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach (2 F 159/12) vom 25.04.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am XXX geborene Antragstellerin und der am XXX geborene Antragsgegner streiten wechselseitig um Trennungsunterhalt für den Zeitraum 01.03. bis 15.09.2012.

Die Beteiligten haben am 08.08.2009 die Ehe geschlossen. Sie lebten seit Februar 2012 getrennt. Der Antragsgegner ist aus der Wohnung der Antragstellerin am 01.03.2012 ausgezogen. Die Ehescheidung ist seit 15.09.2012 rechtskräftig. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Antragsgegner hat aus einer früheren Beziehung den Sohn XXX geboren am XXX für welchen er im streitigen Unterhaltszeitraum keinen Unterhalt bezahlt hat.