OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.10.1993
2 UF 149/92
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 904

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.10.1993 (2 UF 149/92) - DRsp Nr. 1994/11190

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.10.1993 - Aktenzeichen 2 UF 149/92

DRsp Nr. 1994/11190

Wertermittlung für den Versorgungsausgleich: 1. Bewertung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB im Falle eines Ehegatten, der im Zeitpunkt der Eheauflösung bereits - endgültig - Erwerbsunfähigkeitsrente bezog. 2. Ausschluß des Versorgungsausgleichs für den Fall, daß die ausgleichspflichtige Ehefrau krankheitsbedingt seit Ende der Ehezeit nicht mehr in der Lage war, weitere Versorgungsanwartschaften zu erwerben und dies aller Voraussicht nach auch in der Zukunft der Fall sein wird, während der ausgleichsberechtigte Ehemann nach dem Ende der Ehezeit noch Versorgungsanwartschaften erworben hat und dieses - mit der Aussicht auf eine letztlich höhere Versorgung - auch für die Zukunft weiterhin zu erwarten ist.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 1587c Nr. 1 ;