OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.06.1995
16 WF 100/94
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1, § 99 Abs. 2 S. 1; GKG § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 221

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.06.1995 (16 WF 100/94) - DRsp Nr. 1997/5533

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 16 WF 100/94

DRsp Nr. 1997/5533

Die Anfechtungsmöglichkeit des § 99 Abs. 2 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein Teilanerkenntnisurteil ohne Kostenentscheidung ergangen ist und erst das Schlußurteil eine Entscheidung über die Kosten enthält. Das gilt allerdings nur, "soweit die zu dem ... anerkannten Teil gehörige Kostenentscheidung angegriffen werden soll". Dagegen unterliegt die Kostenentscheidung, soweit sie den nicht anerkannten Teil des Streitgegenstandes betrifft, nicht der Nachprüfung des Beschwerdegerichts.