OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.10.1998
16 WF 98/98
Normen:
BGB § 1684 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 325

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.10.1998 (16 WF 98/98) - DRsp Nr. 1999/9745

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 16 WF 98/98

DRsp Nr. 1999/9745

Wenn die Kindeseltern in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung auch das Umgangsrecht hinsichtlich der Kinder regeln, kann diese Umgangsvereinbarung nicht familiengerichtlich genehmigt werden, da es sich nicht um eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts handelt. Denn falls nur die notarielle Vereinbarung genehmigt werden soll, ist kein Umgangsrechtsverfahren bei Gericht anhängig. Eine gerichtliche Umgangsregelung kann aber nur in einem anhängigen Verfahren getroffen und genehmigt werden.

Normenkette:

BGB § 1684 ; FGG § 33 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 325