OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.11.1995
16 WF 168/94
Normen:
ZPO § 261 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1152

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.11.1995 (16 WF 168/94) - DRsp Nr. 1997/1463

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 16 WF 168/94

DRsp Nr. 1997/1463

1. Sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für die Zustellung einer Klage nicht gegeben, insbesondere deshalb weil nur teilweise PKH bewilligt wurde und im übrigen kein Prozeßkostenvorschuß eingezahlt ist, so bleibt dem Gericht nur die Möglichkeit, den Kläger darauf hinzuweisen und auf eine Modifizierung hinzuwirken. 2. Der Senat ist nicht der Meinung, daß die Zustellungswirkung einer Klage gegenüber dem Beklagten dadurch inhaltlich reduziert werden kann, indem auf der Klageschrift der Zusatz angebracht wird : " Zustellung erfolgt nur, soweit PKH bewilligt wurde ". Wird für eine Klage PKH nur teilweise bewilligt, die Klage aber dennoch zugestellt, kann die Wirkung der Rechtshängigkeit nicht durch einen entsprechenden Zusatz des Geschäftsstellenbeamten auf den Teil der Klage beschränkt werden, für den PKH gewährt wurde.

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 1 ;