OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.05.1991
16 WF 21/90
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 707

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.05.1991 (16 WF 21/90) - DRsp Nr. 1996/23331

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14.05.1991 - Aktenzeichen 16 WF 21/90

DRsp Nr. 1996/23331

Die allgemeinen Schulden sind in der Regel bei der Bemessung des Streitwertes einer Ehesache nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, zumal ihr Vorhandensein die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit die Eheschwierigkeiten eher komplizieren als vereinfachen dürfte. Darüber hinaus steht bei Schulden, die auf Krediten für Anschaffungen basieren, meist ein wirtschaftlicher Gegenwert gegenüber.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1992, 707