OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.10.1998
16 WF 96/98
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 606

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.10.1998 (16 WF 96/98) - DRsp Nr. 1999/9744

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 16 WF 96/98

DRsp Nr. 1999/9744

Nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG ist von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen. Davon sind für jedes minderjährige Kind der Parteien nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des OLG Karlsruhe 500 DM abzusetzen. Abzüge für die Tilgung von Schulden sind nicht zu machen. Der Umstand, dass beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, führt nicht zu einer weiteren Herabsetzung des Streitwertes, da dieser Gesichtspunkt für die Streitwertfestsetzung nach dem klaren Wortlaut des §12 Abs. 2 S. 2 GKG ohne Bedeutung ist.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1999, 606