OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.04.1998
16 WF 21/98
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 599

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.04.1998 (16 WF 21/98) - DRsp Nr. 1999/9751

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.1998 - Aktenzeichen 16 WF 21/98

DRsp Nr. 1999/9751

Während unstreitig zu den Kosten der Unterkunft und Heizung neben der Nettomiete jedenfalls auch die Mietnebenkosten einschließlich der vereinbarten Umlagen für die Betriebskosten gerechnet werden, werden Strom- und Gaskosten nach teilweise vertretener Ansicht nicht dazugezählt, jedenfalls soweit mit diesen Energien nicht geheizt wird. Nach Auffassung des Senates ist diese Unterscheidung jedoch willkürlich. Zu den nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom Einkommen abzusetzenden Kosten der Unterkunft gehören auch die Kosten für die Versorgung mit Wasser, Energie und Entsorgung- soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 599