OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.05.1996
11 AR 9/96
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 7 ; HausratsVO § 11 Abs. 1 ; GVG § 23b Nr. 8 ; EGBGB Art. 14, Art. 17 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 33
NJW 1997, 202

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.05.1996 (11 AR 9/96) - DRsp Nr. 1997/1455

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 11 AR 9/96

DRsp Nr. 1997/1455

1. Sind beide Parteien eines Ehescheidungsverfahrens türkische Staatsangehörige, so gilt nach dem Scheidungsstatut i.V. mit dem Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14, 17 EGBGB türkisches Recht. Dem Scheidungsstatut sind nach herrschender Meinung auch die Rechtsverhältnisse am Hausrat zuzurechnen. 2. Die Anwendung deutschen Rechts mag nach dem lex-fori-Prinzip in Eilfällen in Betracht kommen (OLG Karlsruhe, IPRax 1985, 106), nicht aber für Entscheidungen in der Hauptsache, weil sonst womögliche Zusammenhänge mit den Unterhalts- und Güterrechtsregelungen des Heimatrechts verletzt werden. 3. Trotz der hiernach gebotenen Anwendung materiellen türkischen Rechts bestimmt sich die Zuständigkeit nach deutschem Prozeßrecht als lex fori. 4. Ein auf Hausrat bezogenes Herausgabeverlangen, das auf ausländisches Recht gestützt wird, kann nur dann die Zuständigkeit des Familiengerichts begründen, wenn das betreffende ausländische Recht seinerseits entsprechende Regelungen enthält (aA.: OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1280). 5. Da das türkische Recht eine der funktionsadäquate Regelung nicht enthält, ist für ein auf Hausrat bezogenes Herausgabeverlangen zwischen türkischen Ehegatten selbst dann das allgemeine Prozeßgericht und nicht das Familiengericht zuständig, wenn vor dem Familiengericht das Ehescheidungsverfahren anhängig ist.