OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.10.1998
16 WF 100/98
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 608

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.10.1998 (16 WF 100/98) - DRsp Nr. 1999/9743

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.1998 - Aktenzeichen 16 WF 100/98

DRsp Nr. 1999/9743

Nach der Rechtsprechung des BGH ( FamRZ 1992, 1152, 1155 ) begründet die Erhebung der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO noch keine Rechtshängigkeit im Sinn von § 819 BGB. Daher ist im Abänderungsverfahren für den Fall des Erfolges der Abänderungsklage auf Rückzahlung der auf Grund des abzuändernden Titels geleisteten Beträge zu klagen. Für diese Rückzahlungsklage ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GKG kein besonderer Streitwert anzusetzen. Denn die Klage auf Herabsetzung des Unterhalts und auf Zurückzahlung der zuviel beigetriebenen Beträge betreffen denselben Gegenstand, nämlich die Frage, welcher Unterhalt für den betreffenden Zeitraum geschuldet wird.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen
FamRZ 1999, 608