OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.10.2012
18 WF 230/12
Fundstellen:
FamFR 2013, 42
FamRZ 2013, 897
Vorinstanzen:
AG Villingen, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 98/11

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.10.2012 (18 WF 230/12) - DRsp Nr. 2012/20825

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen 18 WF 230/12

DRsp Nr. 2012/20825

1. Wurde einem minderjährigen Beteiligten für ein Verfahren (hier Unterhaltsverfahren) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, führt die Veränderung der Einkommensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters nach Abschluss dieses Verfahrens nicht zu einer Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.2. Eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers selbst geändert haben.

Tenor

Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 24.7.2012 (3 F 98/11) aufgehoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 13.4.2011 wurde dem Antragsteller in einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt bedürftig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Das Verfahren wurde mit gerichtlicher Vereinbarung vom 18.5.2011, mit der sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller verpflichtete, erledigt.