Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 24.7.2012 (
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 13.4.2011 wurde dem Antragsteller in einem Verfahren betreffend Kindesunterhalt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers war zu diesem Zeitpunkt bedürftig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Das Verfahren wurde mit gerichtlicher Vereinbarung vom 18.5.2011, mit der sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller verpflichtete, erledigt.
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