OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.11.1996
2 UF 63/96
Normen:
ZPO § 3, § 511a; BGB § 260, § 1379 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 577

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 15.11.1996 (2 UF 63/96) - DRsp Nr. 1997/5525

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.11.1996 - Aktenzeichen 2 UF 63/96

DRsp Nr. 1997/5525

Legt die zur Auskunft oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilte Partei ein Rechtsmittel ein, so kommt es auf ihr Interesse an, die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen. Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung des Urteils erfordert. Das Interesse, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung außer Betracht. Zusätzlich ist in Fällen, in denen das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, jedoch die Gefahr besteht, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedrängt zu werden und etwaigen Vollstreckungsversuchen gemäß §§ 889 Abs. 2, 888 Abs. 1 ZPO unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten zu müssen, der dafür entstehende Aufwand an Kosten und Zeit zu berücksichtigen.