OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.02.1996
2 WF 8/96
Normen:
BGB § 1634 Abs. 1 S. 3, § 1631 Abs. 1 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1094

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.02.1996 (2 WF 8/96) - DRsp Nr. 1997/1459

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.02.1996 - Aktenzeichen 2 WF 8/96

DRsp Nr. 1997/1459

1. Die Zwangsgeldfestsetzung erfordert eine schuldhafte Zuwiderhandlung oder Unterlassung hinsichtlich einer gerichtlichen Anordnung oder Verfügung, zu deren Beachtung durch die gerichtliche Vollstreckungsmaßnahme angehalten werden soll. 2. Ausgangspunkt für die Beurteilung des nicht befriedigendend zu lösenden Konflikts zwischen der grundsätzlich gegebenen Freizügigkeit des Personensorgeberechtigten und dem Umgangsrecht muß die Befugnis des Inhabers des Personenrechts sein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Nach ganz herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, wird dieses Recht durch das Umgangsrecht grundsätzlich nicht beschränkt. Ein Rechtssatz, daß der Sorgeberechtigte den Aufenthalt des Kindes so bestimmen müsse, daß der andere Elternteil sein Umgangsrecht wahrnehmen könne, findet im Gesetz keine Stütze.