OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.05.1991 (16 WF 66/91) - DRsp Nr. 1996/23330
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 16 WF 66/91
DRsp Nr. 1996/23330
Nach Auffassung des Senats entspricht es nicht der Billigkeit im Sinn des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB, daß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte dem anderen auch einen Prozeßkostenvorschuß zahlen muß, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte, würde er den Prozeß selbst führen, seinerseits Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hätte.Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO im allgemeinen kein strenger Maßstab anzulegen, wenn es um die erstinstanzliche Rechtsverteidigung der mit einer Klage überzogenen Partei geht.