OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.05.1995
18 Wx 6/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 1, § 69d Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 551 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1996, 27

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.05.1995 (18 Wx 6/95) - DRsp Nr. 1996/23324

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 18 Wx 6/95

DRsp Nr. 1996/23324

1. Gemäß § 69d Abs. 1 Satz 2 FGG ist der Betreute vor Festsetzung einer aus seinem Vermögen zu entnehmenden Vergütung nach § 1836 BGB persönlich anzuhören. Kann eine sinnvolle Anhörung des Betreuten infolge körperlichen Gebrechens nicht durchgeführt werden, ist zur Wahrung der Interessen des Betreuten und des grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei Abrechnungen mit Betreuern verfügt, der aber nicht notwendigerweise ein Rechtsanwalt sein muß. 2. Das Unterlassen der Bestellung des Verfahrenspflegers stellt in entsprechender Anwendung des § 551 Ziff. 5 ZPO einen unbedingten Rechtsbeschwerdegrund dar.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 1, § 69d Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 551 ;
Fundstellen
Rpfleger 1996, 27