OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.07.1998
2 WF 152/97
Normen:
ZPO § 118, § 127 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 102
NJW-RR 2000, 1680
OLGReport-Karlsruhe 1999, 262

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.07.1998 (2 WF 152/97) - DRsp Nr. 2000/6750

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 2 WF 152/97

DRsp Nr. 2000/6750

Die Beschwerde nach § 127 ZPO gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unzulässig, wenn sie erst nach Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist in der Hauptsache durch den Beschwerdeführer eingelegt wird, soweit mit der Beschwerde eine abweichende Entscheidung zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung begehrt wird. Die Erfolgsaussicht kann durch das Beschwerdegericht nicht abweichend von der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung beurteilt werden. Für hypothetische Erwägungen zur Erfolgsaussicht bei Bewilligungsreife, die gleichzeitig mit der Entscheidungsreife in der Hauptsache eingetreten ist, ist kein Raum mehr, wenn die Partei die Hauptsacheentscheidung nicht angreift.