OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.09.2014
20 UF 4/13
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 90/08

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.09.2014 (20 UF 4/13) - DRsp Nr. 2016/7084

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 20 UF 4/13

DRsp Nr. 2016/7084

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 03. Dezember 2012 - 201 F 90/08 - in Absatz 2 der Nummer 1. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 1., der D. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 49.256,00 Euro bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer ...) begründet. Der Beteiligte zu 1, der D., wird verpflichtet, den Betrag von 49.256,00 Euro nebst 5,13 % Zinsen seit 01.04.2008 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-Thoma-Str. 19, 76133 Karlsruhe, Versicherungsnummer ..., zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde betrifft die Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer betrieblichen Altersversorgung und den hierbei anzuwendenden Zinssatz für die Berechnung des Barwertes.