OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.10.1998
11 Wx 98/98
Normen:
FGG § 70c Abs. 5, § 68 Abs. 2, § 12 ; BGB § 1906 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 670
OLGReport-Karlsruhe 1999, 191

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 16.10.1998 (11 Wx 98/98) - DRsp Nr. 1999/9742

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16.10.1998 - Aktenzeichen 11 Wx 98/98

DRsp Nr. 1999/9742

»1. Auf eine persönliche Anhörung vor einer (weiteren) Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, kann nur verzichtet werden, wenn dem Betroffenen schwerwiegende, insbesondere irreversible oder lebensgefährliche gesundheitliche Schäden drohen. Eine nur vorübergehende Beeinträchtigung oder Nachteile, denen mit Medikamenten entgegengewirkt werden kann, reichen nicht aus. 2. Bevor auf eine persönliche Anhörung durch das Gericht verzichtet wird, kann es notwendig sein, das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen durch einen nicht in der Unterbringungseinrichtung tätigen Sachverständigen klären lassen.«

Normenkette:

FGG § 70c Abs. 5, § 68 Abs. 2, § 12 ; BGB § 1906 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 670
OLGReport-Karlsruhe 1999, 191