I.
Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 30.10.2000 geborenen Kindes J. Der Aufenthaltsort der aus Polen stammenden Mutter, die wohl wieder aus der Bundesrepublik Deutschland reist ist, ist nicht bekannt.
Das Familiengericht hat nach Anhörung des Jugendamtes durch Beschluss vom 18.04.2001 festgestellt, dass die elterliche Sorge der Mutter ruht (Tenor Ziffer 1), und die elterliche Sorge auf den Vater als Vormund übertragen (Tenor Ziffer 2). In den Gründen wird ausgeführt, dass "gemäß § 1678 Abs. 2 BGB ... die elterliche Sorge" auf den Vater übertragen wurde, und dass ein Vormund bestellt werden musste, der die elterliche Sorge ausübt.
Gegen den Beschluss hat der Verfahrenspfleger des Kindes Beschwerde eingelegt. Er bittet wegen um Klarstellung, dass nicht die elterliche Sorge übertragen, sondern Vormundschaft angeordnet wurde.
Ermittlungen des Senats, den Aufenthaltsort der Mutter ausfindig zu machen, sind erfolglos geblieben.
II.
Die befristete Beschwerde ist gemäß §
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