OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.12.2002
20 UF 23/01
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 § 50 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1768
OLGReport-Karlsruhe 2003, 358
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 25/00

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.12.2002 (20 UF 23/01) - DRsp Nr. 2003/2441

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 20 UF 23/01

DRsp Nr. 2003/2441

»Dem Verfahrenspfleger können keine außergerichtlichen Kosten auferlegt werden.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 § 50 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 30.10.2000 geborenen Kindes J. Der Aufenthaltsort der aus Polen stammenden Mutter, die wohl wieder aus der Bundesrepublik Deutschland reist ist, ist nicht bekannt.

Das Familiengericht hat nach Anhörung des Jugendamtes durch Beschluss vom 18.04.2001 festgestellt, dass die elterliche Sorge der Mutter ruht (Tenor Ziffer 1), und die elterliche Sorge auf den Vater als Vormund übertragen (Tenor Ziffer 2). In den Gründen wird ausgeführt, dass "gemäß § 1678 Abs. 2 BGB ... die elterliche Sorge" auf den Vater übertragen wurde, und dass ein Vormund bestellt werden musste, der die elterliche Sorge ausübt.

Gegen den Beschluss hat der Verfahrenspfleger des Kindes Beschwerde eingelegt. Er bittet wegen um Klarstellung, dass nicht die elterliche Sorge übertragen, sondern Vormundschaft angeordnet wurde.

Ermittlungen des Senats, den Aufenthaltsort der Mutter ausfindig zu machen, sind erfolglos geblieben.

II.

Die befristete Beschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Der Senat nimmt das Rechtsmittel allerdings zum Anlass, dem Vater die elterliche Sorge allein zu übertragen (§ 1672 BGB). Das Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht.