OLG Karlsruhe - Beschluß vom 20.08.1992 (16 WF 91/92) - DRsp Nr. 1994/11289
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 16 WF 91/92
DRsp Nr. 1994/11289
Streitwert bei Unterhaltsklage:
»Bei der Forderung von Unterhalt, der erst nach Einreichung eines mit einem Klageentwurf verbundenen Prozeßkostenhilfegesuchs fällig wird, handelt es sich nicht um Rückstände im Sinne von § 17 IV GKG.«