OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.01.1993
16 UF 273/92
Normen:
BGB § 1671, § 1696 Abs. 2 ; FGG § 50b;
Fundstellen:
DRsp IV(418)294e
FamRZ 1994, 393

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.01.1993 (16 UF 273/92) - DRsp Nr. 1994/11243

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 16 UF 273/92

DRsp Nr. 1994/11243

Sorgerechtsverfahren: 1. Die Ausschließung der Eltern vom Sorgerecht, verbunden mit einer Vormundschaftsanordnung, setzt voraus,»daß "bei Fortbestehen der elterlichen Sorge wesentliche Mindestvoraussetzungen für eine einigermaßen gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht mehr gegeben wären und es deshalb wegen schwerwiegenden Versagens der Eltern schlicht nicht mehr hinnehmbar ist, das Kind in derart ungewöhnlich unerträglichen Verhältnissen zu belassen"; es reicht nicht aus, daß diese Maßnahme für das Kind besser wäre, dem Wohl des Kindes also am besten entsprechen würde. Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Vormundschaft.«