OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.10.1993 (16 WF 73/93) - DRsp Nr. 1995/1653
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 16 WF 73/93
DRsp Nr. 1995/1653
Eine Abänderungsklage gemäß § 323ZPO, mit der der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung geltend macht, muß auch dann als zulässig angesehen werden, wenn ein Anpassungsverfahren gemäß den §§ 641l ff. ZPO vorausgegangen ist, denn der Wegfall der Unterhaltspflicht wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse kann von dem Unterhaltsverpflichteten in dem Verfahren nach §§ 641l ff. ZPO gar nicht geltend gemacht werden. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann daher ein Prozeßkostenhilfeantrag für eine Abänderungsklage nicht unter Hinweis auf die sog. Anpassungskorrekturklage gemäß § 641q ZPO zurückgewiesen werden.