OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.10.1993
16 WF 73/93
Normen:
ZPO § 323 Abs. 5, § 641l, § 641q Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1537

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.10.1993 (16 WF 73/93) - DRsp Nr. 1995/1653

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 16 WF 73/93

DRsp Nr. 1995/1653

Eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO, mit der der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung geltend macht, muß auch dann als zulässig angesehen werden, wenn ein Anpassungsverfahren gemäß den §§ 641l ff. ZPO vorausgegangen ist, denn der Wegfall der Unterhaltspflicht wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse kann von dem Unterhaltsverpflichteten in dem Verfahren nach §§ 641l ff. ZPO gar nicht geltend gemacht werden. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann daher ein Prozeßkostenhilfeantrag für eine Abänderungsklage nicht unter Hinweis auf die sog. Anpassungskorrekturklage gemäß § 641q ZPO zurückgewiesen werden.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 5, § 641l, § 641q Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1537