OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.12.1998 (2 UF 75/98) - DRsp Nr. 2000/6746
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 2 UF 75/98
DRsp Nr. 2000/6746
1. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit kommt lediglich in Betracht, wenn die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Wiese widersprechen würde. Solche Härtefälle sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zuzulassen.2. Eheliches Fehlverhalten kann zur Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB führen, selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist. Es ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt.
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