OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.09.1997 (16 WF 57/97) - DRsp Nr. 1999/1296
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 16 WF 57/97
DRsp Nr. 1999/1296
Prüfungsgegenstand im Rahmen der PKH ist nicht, ob die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung gemäß § 203ZPO erfüllt sind. Ist die Zuständigkeit des Gerichts gegeben und die Klage schlüssig begründet, so ist wegen hinreichender Erfolgsaussicht die PKH zu bewilligen. Kann später die Klage wegen Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 203ZPO nicht öffentlich zugestellt werden, so ist auch die PKH gegenstandslos, da die Klage nicht rechtshängig geworden ist und PKH für das PKH-Bewilligungsverfahren nicht bewilligt werden kann.