OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.12.1998 (4 W 7/97) - DRsp Nr. 1999/4768
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 4 W 7/97
DRsp Nr. 1999/4768
»1. Die in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Regelung, wonach das angenommene Kind den Namen des Annehmenden führt, ist nicht verfassungswidrig (Anschluß an OLG Celle, StAZ 1996, 103).2. Eine ins Adoptionsdekret aufgenomme Bestimmung, daß der Angenommene seinen bisherigen Namen weiterführt, ist wegen eines wesentlichen Verstoßes gegen § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig und kann daher keine Rechtswirkungen entfalten.«