OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.05.1991 (1 W 18/91) - DRsp Nr. 1996/23329
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24.05.1991 - Aktenzeichen 1 W 18/91
DRsp Nr. 1996/23329
Die Eigenschaft einer Sache als Familiensache wird durch die Klagebegründung bestimmt, nicht durch das Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei.Eine Sache "betrifft" im Sinne des § 23b Abs. 1 S. 2 GVG bereits dann das eheliche Güterrecht, wenn es für das Bestehen und die Höhe des eingeklagten Anspruchs auf das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruches wesentlich ankommt.