OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.05.1991
1 W 18/91
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 S. 2; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 830

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.05.1991 (1 W 18/91) - DRsp Nr. 1996/23329

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24.05.1991 - Aktenzeichen 1 W 18/91

DRsp Nr. 1996/23329

Die Eigenschaft einer Sache als Familiensache wird durch die Klagebegründung bestimmt, nicht durch das Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei. Eine Sache "betrifft" im Sinne des § 23b Abs. 1 S. 2 GVG bereits dann das eheliche Güterrecht, wenn es für das Bestehen und die Höhe des eingeklagten Anspruchs auf das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruches wesentlich ankommt.

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 S. 2; ZPO § 148 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 830