OLG Karlsruhe - Beschluß vom 24.11.1997 (11 Wx 22/97) - DRsp Nr. 1998/16704
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 11 Wx 22/97
DRsp Nr. 1998/16704
1. Das übernehmende Gericht wird für das Betreuungsverfahren insgesamt, mithin auch für die Bewilligung der Aufwandsentschädigung, zuständig, und zwar selbst dann, wenn die Entschädigung Tätigkeiten des Betreuers aus der Zeit vor der Übernahme betrifft.2. Die Frist des § 15 Abs. 2ZSEG beginnt nicht bereits mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres, sondern erst mit Beendigung des Betreueramtes.