OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.11.1996
11 Wx 79/96
Normen:
FGG § 12, § 55c, § 50b Abs. 1, § 49 Abs. 1 ; BGB § 1746 Abs. 1, 2, 3, § 1773 Abs. 2 ; EGBGB Art. 6 ; MarCSPS Art 83 Abs. 3; MSA Art. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 56
NJWE-FER 1998, 4

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.11.1996 (11 Wx 79/96) - DRsp Nr. 1998/47

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen 11 Wx 79/96

DRsp Nr. 1998/47

1. »Das Vormundschaftsgericht darf die beantragte Minderjährigenadoption nicht allein mit der Begründung ablehnen, daß das anzuwendende (hier: marokkanische) Recht keine Adoption kenne, bevor es nicht aufgeklärt hat, ob der Ausschluß der beantragten Adoption nicht im konkreten Falle mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB).« 2. Hierfür wird insbesondere abzustellen sein auf das Maß des Inlandsbezuges, den der Sachverhalt aufweist. Ferner wird zu prüfen sein, ob nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Kindeswohls drohen, wenn man dem Kind den durch eine Adoption deutschen Rechts vermittelten Status vorenthält. 3. Sollte nach den erforderlichen Ermittlungen und Anhörungen der deutsche ordre public die Anwendung deutschen Rechts fordern, wird sich die Frage stellen, ob nach deutschem Recht ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden kann, der die erforderliche Einwilligung in die Kindesannahme erteilen kann, oder ob das Kind durch den zuständigen marokkanischen Richter gesetzlich vertreten wird (Art. 3 i.V. mit Art. 148 MarCSPS) mit der Folge, daß allenfalls eine Ersetzung der erforderlichen Einwilligung dieses gesetzlichen Vertreters durch das Vormundschaftsgericht in Betracht kommt.

Normenkette:

FGG § 12, § 55c, § 50b Abs. 1, § 49 Abs. 1 ; BGB § 1746 Abs. 1, 2, 3, § 1773 Abs. 2 ; EGBGB Art. 6 ;