OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.03.1998
16 WF 3/98
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 605

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.03.1998 (16 WF 3/98) - DRsp Nr. 1999/9753

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 16 WF 3/98

DRsp Nr. 1999/9753

Der Senat vermag sich nicht der Auffassung anzuschließen, dass für ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht - da lediglich Vorstufe zur eigentlichen Scheidung - nur ein Bruchteil des Streitwertes einer Ehesache nach deutschem Recht angemessen sei, und zwar für Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten in der Regel nur der halbe Betrag. Denn die Bedeutung des Trennungsverfahrens nach italienischem Recht kann für die Parteien nicht als gering eingeschätzt werden.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 605