OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.05.1998 (18 WF 44/98) - DRsp Nr. 1999/9749
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.1998 - Aktenzeichen 18 WF 44/98
DRsp Nr. 1999/9749
Dem Einwand der fehlenden Titelgläubigerschaft kann nur mit der Titelerinnerung nach § 766ZPO, nicht aber mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767ZPO begegnet werden. Die Vollstreckungserinnerung ist gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage bei fehlender Titelgläubigerschaft der einfachere Weg, so dass letzterer das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.
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