OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.02.2013
18 UF 363/12
Vorinstanzen:
AG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 2903/11

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.02.2013 (18 UF 363/12) - DRsp Nr. 2013/20370

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 18 UF 363/12

DRsp Nr. 2013/20370

Das Beschwerdegericht kann die in erster Instanz unterbliebene Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit (§ 116 Abs. 3 FamFG) nicht nachholen

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 20.02.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Dem Antrag der Antragsgegnerin, die sofortige Wirksamkeit von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, kann nicht stattgegeben werden. Es fehlt an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

1. Die Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG ist in der jeweiligen Endentscheidung zu treffen (Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage 2011, § 116 Rn 30). Wurde eine entsprechende Anordnung versäumt, hat der Gläubiger die Möglichkeit, gemäß § 120 Abs. 1 FamFG in entsprechender Anwendung von §§ 716, 321 ZPO eine Ergänzung des Titels zu beantragen. Nach Ablauf der 2-Wochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO kommt weder eine Ergänzung der Endentscheidung noch eine isolierte Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht in Betracht.