OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.04.1993
16 UF 259/91
Normen:
BGB § 1587b Abs. 4 ; VAHRG § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1180

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.04.1993 (16 UF 259/91) - DRsp Nr. 1995/2487

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28.04.1993 - Aktenzeichen 16 UF 259/91

DRsp Nr. 1995/2487

Verbleibt nach Anwendung der §§ 1 Abs. 2, Abs. 3 VAHRG noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht, so kann das Familiengericht ein anderes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich heranziehen. Hierunter fallen auch Anrechte bei der Ärzteversorgung Baden-Württemberg. Zwar ist das sog. erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG der Höhe nach auf die zum Ende der Ehezeit maßgebliche Bezugsgröße begrenzt. Hieraus folgt, daß bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag die Anrechte bei der Ärzteversorgung Baden-Württemberg für das erweiterte Splitting herangezogen werden können.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 4 ; VAHRG § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1180