OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.09.1998 (9 U 177/97) - DRsp Nr. 1999/4769
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.09.1998 - Aktenzeichen 9 U 177/97
DRsp Nr. 1999/4769
»Zahlt ein Schuldner auf Anforderung des Vormunds auf eine Forderung des Mündels ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gemäß § 1812BGB, so tritt keine Erfüllung ein. Das gilt auch dann, wenn die Leistung gegen Vorlage eines Versicherungsscheines erfolgt ist, der nach der rechtlichen Gestaltung ein Legitimationspapier im Sinne von § 808BGB ist.«