OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.11.1997 (18 UF 81/97) - DRsp Nr. 1999/1294
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 18 UF 81/97
DRsp Nr. 1999/1294
Für die Berechnung der Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten ist lediglich dessen Interesse bewertungserheblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse wiederum wird im Wege der Schätzung danach bewertet, welcher Aufwand an Zeit und Kosten mit der Auskunft verbunden ist. Bei umfangreichem und verzweigtem Vermögen liegt die Beschwer des Auskunftspflichtigen deutlich über der Erwachsenheitssumme von 1.500,- DM im Sinne des § 511aZPO.Hat eine Partei eines Ehevertrages bei der Beurkundung auch gleichzeitig als Dolmetscher für die andere, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei mitgewirkt, ist die Beurkundung nichtig im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 3 S. 1 BeurkG.
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