OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.05.2002
9 U 159/01
Normen:
BGB § 812 § 138 § 1901 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2 § 88 Abs. 2 Nr. Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 715
OLGReport-Karlsruhe 2002, 289
Vorinstanzen:
LG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 538/99

OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.05.2002 (9 U 159/01) - DRsp Nr. 2002/6785

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 9 U 159/01

DRsp Nr. 2002/6785

»Zur Wirksamkeit eines Vertrages zwischen dem Pfleger und seiner unter Pflegschaft stehenden, in einer Betreuungseinrichtung lebenden behinderten Schwester, durch den eine kleine Erbschaft des Behinderten (Erlösanteil des Elternhauses) statt sie an den Kostenträger auszukehren dazu verwendet wird, ein Zweifamilienhaus des Pflegers mitzufinanzieren und als Gegenleistung ein Wohnrecht der Behinderten zu begründen.«

Normenkette:

BGB § 812 § 138 § 1901 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2 § 88 Abs. 2 Nr. Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der klagende Verband ist Kostenträger der Werkstätten der Lebenshilfe in O., die die Schwester der Beklagten wegen einer geistigen Behinderung besucht. Gestützt auf einen Überleitungsbescheid vom 04.06.1999 macht er gegenüber der Beklagten einen Anspruch von A. - im Berufungsverfahren noch 48.467,40 DM - geltend, den er darauf stützt, dass die Beklagte nach dem Verkauf des Elternhauses in G. am 23.05.1995 den Erlösanteil ihrer Schwester A. für den Bau ihres 2-Familienhauses in G. verwendet hat.